Dr. Eberhardt GmbH ab 01.11.2016


I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen des Verwenders (Dr. Eberhardt GmbH), nachfolgend „AGB“, gelten für alle zwischen dem Verwender und dem unternehmerischen Vertragspartner (Kunde) i.S.d §14 BGB abgeschlossenen Verträge.
2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es nochmals eines gesonderten Hinweises darauf bedarf, es sei denn, es soll eine geänderte Fassung einbezogen werden. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden nicht Vertragsbestandteil. Diese AGB gelten auch, wenn der Verwender die Lieferung oder die Leistung des Vertragspartners vorbehaltlos annimmt.
3. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen, Skizzen usw. enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungswerte und sonstige Spezifikationen sind nur annähernd innerhalb handelsüblicher und technischer Toleranzen maßgeblich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden oder ein Wille des Verwenders, sich auf die exakte Einhaltung verpflichten zu wollen, wurde explizit erklärt.
4. Soweit der Kunde Materialien zur Weiterverarbeitung bereitstellt, sind diese frei beim Verwender anzuliefern und müssen den für die Verarbeitung erforderlichen Spezifikationen entsprechen, insbesondere in ihren Eigenschaften fehlerfrei sein.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verwenders sind freibleibend. Ein Vertrag wird geschlossen mit der, auf die Bestellung des Kunden erteilten, im Regelfall schriftlich oder in Textform gefassten Auftragsbestätigung. Enthält die Bestätigung zumutbare Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Kunden als gegeben, wenn er nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
2. Die in der Auftragsbestätigung zusammengefassten Vertragsbedingungen sind maßgeblich, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Aus durch den Kunden erkennbaren Irrtümern oder Schreibfehlern kann keine Verbindlichkeit für den Verwender abgeleitet werden.
4. Der Kunde übernimmt für die von ihm gestellten Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, Konstruktionen, Filme, Klischees oder vergleichbaren Vorgaben oder Vorlagen, die als Grundlage oder Substrat für die Lieferung oder Leistung des Verwenders dienen, die volle Verantwortung; auch dafür, dass durch deren Benutzung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt den Verwender von etwaigen Ansprüchen Dritter im Innen- und Außenverhältnis frei. Für den Verwender besteht keine Nachprüfungspflicht für die Richtigkeit der Vorgaben, es sei denn, Irrtümer seien offensichtlich für den Verwender erkennbar.
5. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Einrichtungen, Filmen, Druckplatten, Klischees, Werkzeugen und anderen internen Unterlagen, die vom Verwender oder unter dessen Regie angefertigt werden, behält der Verwender das Eigentum und Urheber- bzw. Werknutzungsrecht. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Verwenders unverzüglich an ihn zurückzugeben.
6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch ihn überlassenen Substrate oder Klebestücke einwandfreie Oberflächen aufweisen, welche das Ergebnis der durch den Verwender zu erbringenden Lieferung oder Leistung ermöglicht. Vom Kunden zur Verarbeitung bereitgestellte Teile müssen so gestaltet sein, dass der Verwender eine fachgerechte Zeichnung herstellen kann. Etwaige Kosten für Nachbearbeitung oder Rücksendung gehen zu seinen Lasten.

III. Preis
1. Alle Preise verstehen sich in EURO als Nettobeträge. Hinzu tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung; eine Erhöhung der Bezugspreise berechtigt den Verwender zur Weitergabe bis zu 5% der Gesamtauftragssumme; eine stärkere Erhöhung berechtigt den Verwender zum Rücktritt von den noch ausstehenden Lieferungen. Eine Absenkung des Bezugspreises berechtigt den Kunden, eine entsprechende Preisanpassung zu fordern. 
Kurssicherung: Im Ausnahmefall in Fremdwährung vereinbarte Preise beruhen auf dem Mittelkurs der Frankfurter Börse am Tage der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Der Verwender behält sich das Recht vor, im Falle von Kursänderungen von mehr als ±2% bezüglich der noch nicht ausgelieferten Menge neue Preisverhandlungen zu führen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Verwender ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen und entsprechend abzurechnen. Porto- und Versandkosten werden bei jeder Teillieferung berechnet.
2. Der Mindestbestellwert beträgt für Bestellungen 60,00 EUR netto. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird bei Bestellungen unter dem Mindestbestellwert einen Mindermengen-zuschlag von 15,00 EUR berechnet.
3. Werkzeugkosten werden gesondert berechnet. Durch Bezahlung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Kunde kein Recht an den Werkzeugen (siehe Paragraph II, Absatz 5); diese bleiben im Eigentum des Verwenders. Der Verwender verpflichtet sich, die Werkzeuge für die Dauer von einem Jahr nach der letzten diesbezüglichen Lieferung an den Kunden für diesen aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Verwender über die Werkzeuge frei verfügen. In Pläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge erhält der Kunde keine Einsicht.
4. Die Erstellung eines IMDS-Materialdatenblattes ist für den Kunden bei Anforderung kostenpflichtig.

IV.  Lieferzeit
1. Lieferfristen stellen unverbindliche Liefer- und Leistungsziele des Verwenders entsprechend dessen Planung im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung dar, sofern sie nicht explizit als verbindlich angegeben wurde. Sie beginnen keines Falls vor Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung und aller sonstigen Mitwirkungshandlungen des Kunden einschließlich des Eingangs einer zu leistenden Vorauszahlung, soweit dies in den Preisabreden vereinbart ist. Eine Haftung des Verwenders wegen Verzuges ist auf eine Schadenspauschale von 0,5% je Woche, max. aber 5% des Gesamtliefer- oder –leistungspreises beschränkt. Während des Verzuges haftet der Verwender nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
2. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Verwenders berechtigen den Verwender, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder, bei entsprechender Schwere der Hinderung, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung auf Grund der Auswirkungen höherer Gewalt und ist ein Festhalten am Vertrag dem Kunden nicht zumutbar, so kann der Kunde von dem betroffenen Teil der Lieferungen zurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch abschließend zu sein, alle Einwirkungen, insbesondere von Naturgewalten, deren Verhütung oder Abwendung außerhalb des Einflussvermögens des Verwenders liegen, wie z.B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Nebel, Überschwemmungen; ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; unverschuldete Betriebs-störungen, wie z. B. Maschinenbruch trotz ordnungsgemäßer Wartung, Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage, Arbeiteraussperrungen in den Betrieben des Verwenders oder in solchen, die den Verwender mit Roh- oder Hilfsstoffen, Energie sowie sonstigen Einsatzstoffen beliefern. Schadenersatzansprüche gegen den Verwender aus Lieferverzögerung, Liefereinstellung oder Rücktritt sind auf jeden Fall ausgeschlossen.
3. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgenommen, dem Spediteur oder Frachtführer übergeben, zur Verladung bereitgestellt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist der Verwender berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben vorbehalten.

V. Versand/Gefahrübergang bei Lieferung von Waren
1. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen nach Wahl des Verwenders, jedoch ohne sein Obligo. Die Lieferung oder Leistungserbringung und der Gefahrenübergang erfolgen FCA Kahla, Erfüllungsort der Verpflichtungen des Kunden ist ebenfalls Kahla. Die Kosten für den Transport der Ware trägt der Kunde. Der Verwender hat seine Verpflichtung mit Meldung der Versandbereitschaft erfüllt.
2. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden.

VI. Zahlung
1. Rechnungen, auch solche über Teillieferungen, sind bei Erhalt fällig; der Kunde kommt mit Ablauf von 30 Tagen ab abgedrucktem Rechnungsdatum in Verzug.
2. Bei Neukunden behält sich der Verwender die Erstlieferung oder die Erbringung der Erstleistung gegen Vorkasse vor.
3. Der Verwender kann eine Anzahlung oder die Vorauszahlung bestimmter Hilfs- und Betriebsmittel bis zum Umfang von 50% des Gesamtauftragswertes verlangen.
4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Verwenders ausschlaggebend.
5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatzes zur Zahlung fällig.
6. Nicht Einhalten der Zahlungsbedingungen berechtigt den Verwender bezüglich der noch ausstehenden Mengen, die Lieferung oder Leistungserbringung von Vorkasse abhängig zu machen oder, nach Mahnung, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig entschiedenen Gegenansprüchen zulässig. Aufrechnung und Zurückbehaltung des Kunden sind stets nur für die betroffene Teillieferung oder Teilleistung zulässig.
8. Teillieferungen sind zulässig.
9. Zahlungsverzug des Kunden berechtigen zur Forderung von Vorkasseleistungen und, nach entsprechender Mahnung mit Fristsetzung, zum Rücktritt noch offen stehender Lieferungen/ Leistungen.

VII. Rücktritt vom Vertrag (Stornierung)
Eine Stornierung erteilter Aufträge durch den Kunden aus wirtschaftlich motivierten Gründen ist ausgeschlossen. Der Verwender hat jedoch ein Wahlrecht, die Stornierungserklärung des Kunden anzunehmen gegen Erstattung sämtlicher beim Verwender noch offen stehenden Auftrag betreffender Kosten und Aufwände und eines angemessenen Gewinnanteils des Verwenders, welcher im Regelfall 50% des geplanten Gewinns beträgt. 

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle vom Verwender gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung der sämtlichen jetzigen und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie herrühren, ohne Berücksichtigung der Fälligkeit, sein Eigentum, auch wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufenden Forderungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder andere Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Kunden untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte durch Dritte ist der Verwender unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat Dritte auf das Eigentumsrecht des Verwenders hinzuweisen.
3. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verwender vorgenommen, der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich insofern auf die neue Sache. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verwender ein dem Wertanteil entsprechendes Miteigentum. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilig bzw. hat dem Verwender anteilig Miteigentum zu übertragen.
4. Der Kunde verwahrt das Vorbehalts-(mit-)eigentum unentgeltlich für den Verwender.
5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bis zum Widerruf - welche insbesondere im Verzugsfalle - jederzeit widerruflich ist, innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Brandfalle gegen den Versicherer) erwachsenen Forderungen mit Nebenrechten an den Verwender ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Waren nach der Verbindung bzw. Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung usw. nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen. Auf Verlangen des Verwenders wird der Kunde die Sicherung seinen Abnehmern bekannt zu geben. Der Kunde hat dem Verwender auf Verlangen unverzüglich Schuldner, Schuldhöhe und Schuldgrund der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
6. Übersteigt der Wert, der zu Gunsten des Verwenders bestehenden Sicherheiten den Gesamtforderungsbestand um insgesamt mehr als 20%, so ist der Verwender auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Vermögensverfall usw. des Kunden ist der Verwender berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Kunde abzuholen.

IX. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Mängel und Schäden, die auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung, eigenmächtige Änderung und Nachbesserung und vergleichbares (z.B. Nichtbeachtung der Lagerfristen oder Lagerbedingungen durch den Kunde oder einen Dritten) gehen nicht zu Lasten des Verwenders. Für Materialmangel haften der Verwender nur dann und insoweit, als die Materialien vom Verwender stammen oder von ihm bearbeitet wurden und bei Beachtung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Bei Weiterlieferung von Fremdprodukten wird der Verwender ihm aus eventuellen Mängeln zustehende Schadensersatzansprüche auf Verlangen des Kunden an diesem zum Zwecke der Geltendmachung abtreten gegen Freizeichnung des Verwenders durch den Kunden.
2. Bei Fertigung nach Zeichnung des Kunden haftet der Verwender nur für die zeichnungsgerechte Ausführung. Wird dem Verwender die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so leistet der Verwender nur im Rahmen des anerkannten und erprobten Stands der Technik.
3. Die anwendungstechnische Beratung des Verwenders entspricht den Erfahrungen und dem Wissen des Verwenders. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall zur eigenständigen Prüfung der vorgeschlagenen Wege auf Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Dauerhaftigkeit etc. verpflichtet.
4. Mängelansprüche des Kunden aus der Lieferung setzen voraus, dass der Kunde unverzüglich untersucht hat und festgestellte oder feststellbare offenkundige Mängel binnen drei Werktagen an den Verwender in Textform unter Angabe des Mangels mitteilt. Verdeckte Mängel sind ebenfalls binnen drei Werktagen beginnend nach dem Tag der Entdeckung in gleicher Form zu rügen. Die Nichteinhaltung der Regelungen dieser Ziffer 4 schließt Gewährleistungsansprüche wegen Sachmangels aus. Der Verwender kann nach seiner Wahl einem Umtausch, Preisnachlass oder Rücknahme der Lieferung (gegen Erstattung des Kaufpreises) zustimmen. Kosten für einen eventuellen Ein- und Ausbau übernimmt der Verwender im Rahmen der Gewährleistung nicht. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Sachmängeln sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
5. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Zurücksendung der reklamierten Ware ohne vorherige Zustimmung des Verwenders ist unstatthaft.
6. Hat sich eine Beanstandung als unberechtigt erwiesen oder liegen die Voraussetzungen für eine Gewährleistung nicht vor, trägt der Kunde die entstandenen Kosten.
7. Für Fremderzeugnisse übernimmt der Verwender keine Gewähr. Insoweit werden die Gewährleistungsrechte des Verwenders gegenüber dem Lieferanten des Fremderzeugnisses an den Kunde abgetreten.
8. Bei Lieferungen von Klebebändern, Klebefolien, Folien sowie aus diesen Materialien konfektionierte Teile (z. B. gestanzt, geplottet, gelasert) handelt es sich um Produkte der kunststoffverarbeitenden Industrie mit den hier üblichen Bedingungen hinsichtlich Größe-und Stärketoleranzen. Herstellungsbedingte Toleranzen von ±15% in der Materialstärke sowie ±5% in Länge, Breite bzw. Konturmaßen sind kein Reklamationsgrund.
9. Bei konfektionierten Teilen in der Massenproduktion behält sich der Verwender Zähldifferenzen von ±3% sowie eine Ausschussquote von 2% bezogen auf die Gesamtlieferung vor.
10. Ebenso behält sich der Verwender eine Über- bzw. Unterbelieferung von 10% der Bestellmenge vor.
11.  Alle Konfektionierungen, die speziell für einen Kundenauftrag hergestellt werden, sind Sonderanfertigungen und vom Umtausch ausgeschlossen. Bei allen Fertigungen gilt, dass vor der ersten Fertigung keine Spezifikationen über das Endprodukt abgegeben werden. Die Fertigung verifiziert diesen individuellen Prozess und setzt damit Standards für eine erneute Fertigung. Hat der Kunde eine Fertigungsfreigabe erteilt, ist diese maßgeblich.
12. Bei bedruckten Klebebändern und Klebefolien übernimmt der Verwender grundsätzlich keine Garantie für die Licht- und Wasserbeständigkeit der Farben sowie die vollständige Klebehaftung. Abweichungen der Farbgebung des Rohmaterials sowie fabrikationsbedingte Abweichungen in den Materialeigenschaften, Druckfarbe sowie Einfärbung stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei Sonderfarben, die abweichend von unseren Standardfarben sind, kann bei Folgeaufträgen nicht der identische Farbton verbindlich zugesagt werden. Eventuell auftretende geringfügige Unschärfe in den Druckkonturen sowie Passe-Schwankungen von ±5mm stellen keinen Sachmangel dar. Bei bedruckten Folienprodukten übernimmt der Verwender keine Garantie für die Licht-und Wasserbeständigkeit der Farben sowie für die Haltbarkeit. Bei bedruckter Ware können Passe-Schwankungen von ±5mm sowie eventuell unscharfe Ränder, Kanten und Buchstaben stellen keinen Sachmangel dar.
13. Für chemische Produkte, die einem natürlichen Alterungsprozess unterliegen, gewährt der Verwender nur den Gewährleistungszeitraum, den der jeweilige Lieferant vorgibt. Für vom Verwender abgefüllte chemische Produkte wird ein Gewährleistungszeitraum ab Abfülldatum, der die Lagerstabilität des jeweiligen Produktes in dem Abfüllgebinde berücksichtigt, angegeben.
14. Gewährleistungsansprüche aus Lieferung verjähren binnen eines Jahres ab Anlieferung.

X. Datenverarbeitung
Der Kunde willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich vom Verwender gespeichert und automationsunterstützt verarbeitet werden.

XI. Schadenersatz, Produkthaftung
1. Die Haftung für Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Regelmäßig ist dem Verwender der weitere Einsatz des Liefergegen-standes oder der Leistung nicht bekannt. In diesem Fall ist eine Haftung für Folge- und indirekte Schäden ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht abdingbaren zwingenden Haftungsrechtsgrundlagen oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.
2. Der Kunde stellt den Verwender von allen Forderungen gleich welchem Rechtsgrund bei angeblichen Verletzungen von Rechten Dritter sowie Forderungen auf Grundlage der Produkthaftung oder Gewährleistung frei, soweit die bei beim Verwender produzierten oder verkauften Sachen nach Entwürfen, Beschreibungen oder Anweisungen des Kunden hergestellt worden sind. Dies gilt gleichfalls für notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, Warn- und Benutzungshinweise zu beachten. Sollten sich Zweifel bei der jeweiligen Benutzung ergeben, so ist er verpflichtet, Fragen an den Verwender zur Aufklärung zu richten.

XII. anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
2. Auf alle zwischen dem Verwender und dem Kunde bestehenden Rechtsbeziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
3. Erfüllungsort sämtlicher Verpflichtungen ist Kahla.
4. Für den Fall streitiger Auseinandersetzungen zwischen dem Verwender und Kunden wird die ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart. Als örtlich zuständig werden die Gerichte in Erfurt/Thüringen vereinbart.

XIII. Salvatorische Klausel
1. Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform oder, im Falle mündlicher Vereinbarung, der nachfolgenden Bestätigung in Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, dass der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitestgehend erreicht wird.

Dr. Eberhardt GmbH
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